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der Häußlein Automatenservice GmbH, Lise-Meitner-Straße 17, 72622 Nürtingen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Häußlein Automatenservice GmbH („wir“) und unseren Kunden über die Aufstellung, den Betrieb, die Wartung, die Vermietung und den Verkauf von Automaten sowie über die Lieferung von Waren und sonstige Leistungen.
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringen.
(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Unsere Angebote gelten für die im Angebot genannte Frist, andernfalls 30 Tage. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot in Textform annimmt oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Die auf unserer Website beschriebenen Leistungen sind eine allgemeine Information und kein verbindliches Angebot.
(1) Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und dem Vertrag. Je nach Vereinbarung umfassen sie:
(2) Wir dürfen Leistungen durch Subunternehmer erbringen lassen. Wir dürfen Automaten gegen gleichwertige Modelle austauschen, sofern das für den Kunden zumutbar ist.
(1) Der Kunde stellt einen geeigneten Standort bereit: tragfähiger und ebener Untergrund, Stromanschluss, bei Bedarf Wasseranschluss und Abfluss, übliche Raumtemperatur sowie ungehinderter Zugang zu den vereinbarten oder üblichen Zeiten.
(2) Bauliche Maßnahmen und Anschlüsse am Standort sowie die Kosten für Strom und Wasser trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Kunde teilt uns Störungen, Schäden und beabsichtigte Veränderungen am Standort unverzüglich mit. Automaten dürfen nur von uns oder von uns beauftragten Personen geöffnet, verändert, verlegt oder repariert werden.
(1) Bei Full-Service und Miete bleiben die aufgestellten Automaten unser Eigentum oder das Eigentum unserer Leasinggeber. Der Kunde darf sie weder veräußern noch verpfänden oder sicherungsübereignen.
(2) Greifen Dritte auf die Automaten zu, zum Beispiel durch Pfändung, hat der Kunde unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns zu informieren.
(3) Nach Vertragsende gewährt uns der Kunde Zugang, damit wir die Automaten abholen können.
(1) Befüllung und Reinigung erfolgen im vereinbarten Rhythmus, andernfalls nach Bedarf. Das Sortiment stimmen wir mit dem Kunden ab. Die Verkaufspreise der Produkte im Automaten legen wir fest, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Als Betreiber beachten wir die für den Betrieb der Automaten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Der Kunde sorgt für ein sauberes und geeignetes Umfeld des Automaten.
(1) Der Kunde meldet Störungen unverzüglich per Telefon oder E-Mail. Wir beseitigen Störungen innerhalb angemessener Zeit. Verbindliche Reaktions- oder Behebungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Wenn wir eine Störung nicht kurzfristig beheben können, stellen wir nach Verfügbarkeit ein Ersatzgerät bereit.
(2) Bei Full-Service und Miete sind Wartung und Reparatur bei normalem Verschleiß im vereinbarten Entgelt enthalten. Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Vandalismus, Eingriffe Dritter oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten berechnen wir nach Aufwand, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.
(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Laufende Entgelte sind monatlich im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Rechnungen sind innerhalb von [14 Tagen] ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen dürfen wir die Entgelte angemessen anpassen, wenn sich unsere Kosten, zum Beispiel für Waren, Energie oder Personal, ändern. Kostensenkungen geben wir in gleicher Weise weiter. Wir kündigen jede Preisänderung mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform an. Bei einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform kündigen.
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Full-Service und Miete eine Mindestlaufzeit von [12 Monaten]. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um [12 Monate], wenn er nicht mit einer Frist von [3 Monaten] zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder trotz Abmahnung wesentliche Pflichten aus den Abschnitten 4 und 5 verletzt.
Der Kunde behandelt die gemieteten Automaten pfleglich und darf sie Dritten nicht überlassen. Die Instandhaltung der Technik übernehmen wir. Bei Vertragsende gibt der Kunde die Automaten in einem Zustand zurück, der der vertragsgemäßen Nutzung entspricht. Normale Abnutzung bleibt dabei außer Betracht.
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe oder dem Abschluss der Aufstellung auf den Kunden über.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Kunde darf sie bis dahin weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
(3) Der Kunde muss die Ware nach Ablieferung unverzüglich untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich in Textform rügen (§ 377 HGB, soweit anwendbar).
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neuen Geräten in zwölf Monaten ab Ablieferung. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, der Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bestell- und Lieferzeiten ergeben sich aus dem Vertrag. Der Kunde prüft frische Waren bei Lieferung und rügt offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens am Tag der Lieferung. Eine Rückgabe frischer Waren ist ausgeschlossen, soweit kein Mangel vorliegt.
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Das gilt auch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, zum Beispiel Naturereignisse, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Lieferausfälle, befreien uns für die Dauer der Störung von unseren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als drei Monate, können beide Seiten den Vertrag in Textform kündigen.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort und, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürtingen. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Wir dürfen diese Bedingungen mit Wirkung für künftige Verträge ändern.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026
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